Bleibt es bei Lebenslang für die Berliner Raser?

An diesem Donnerstag überprüft der BGH das spektakuläre Urteil gegen zwei Teilnehmer eines illegalen Autorennens auf dem Kurfürstendamm. Die Fachwelt streitet über die entscheidenden Argumente für den Mordvorwurf.

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Von Wolfgang Mulke

31. Jan. 2018 –

Es geschah in einer Nacht vor fast genau zwei Jahren. Die jungen Männer Hamdi H. und Marvin N. verabredeten an einer Kreuzung des Kurfürstendamms in Berlin ein Autorennen über den Prachtboulevard. Dann heizten sie mit bis zu 170 Kilometern die Stunde in Richtung Gedächtniskirche. Rote Ampeln wurden rücksichtslos ignoriert. Schließlich schossen sie in der Nähe des Edelkaufhauses KaDeWe mit Tempo 120 aus einer Kurve. Dem Rentner, der bei für ihn grüner Ampel aus einer Seitenstraße einfuhr, konnte Hamdi H. nicht mehr ausweichen und rammte den Suzuki. 70 Meter weit flog der Kleinwagen durch die Luft. Der 69-jährige Fahrer starb noch im Auto sitzend.

„Es sah aus wie ein Schlachtfeld“, stellte Richter Ralph Ehestädt später fest. Der Vorsitzende des Schwurgerichts am Berliner Landgericht verhandelte den Fall im vergangenen Sommer. Sein Urteil hat landauf für viel Aufregung, Zustimmung und Ablehnung gesorgt. „Lebenslange Haft wegen Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung“, befand Ehestädt bei der Verkündung. Die beiden Angeklagten waren fassungslos. Noch nie wurden Raser, die Menschen zu Tode brachten, wegen Mordes belangt. Die Anwälte der damals 25 und 28 Jahre alten Männer gingen prompt in Revision.

An diesem Donnerstag überprüft der Bundesgerichtshof (BGH) nun das Mord-Urteil. Hat es Bestand, könnte dies wegweisend für zukünftige, ähnlich gelagerte Fälle sein. Am 1. März hat die höchste Instanz zwei weitere Urteile zu begutachten. Hier wurden die Täter aus Frankfurt und Bremen jeweils wegen fahrlässiger Tötung nach einer Raserfahrt verurteilt. Die Staatsanwälte wollen mit Hilfe des BGH eine Strafe wegen vorsätzlicher Tötung, also Mord, erreichen.

Der Berliner Richter hat den Mordbefund ausführlich begründet. Ehestädt hält einen bedingten Tötungsvorsatz bei den Kudamm-Rasern für gegeben. Die Fahrzeuge seien dabei als gemeingefährliche Mittel anzusehen. Es komme nicht darauf an, jemanden töten zu wollen. Es reiche, dass ein Fahrzeug andere töten kann, ohne dass dies noch in der Gewalt der Fahrer liegt. „Maßgeblich ist die Gefährdung Dritter in einer konkreten Situation“, sagte der Richter.

Diese Argumentation ist in der Fachwelt umstritten, die sich seither in einschlägigen Foren heftige Diskussionen liefert. So hält der Jurist Henning Müller von der Uni Regensburg den Mordvorwurf für unberechtigt. "Die bisherigen Definitionen passen nicht auf einen Autofahrer, der eine Gefährdung provoziert und sich dabei selbst gefährdet“, sagt der Rechtswissenschaftler, „ohne ein Geständnis ist der Tötungsvorsatz kaum nachweisbar.“ Auch zum Auto als gemeingefährlichem Tatwerkzeug hat er eine andere Meinung als Ehestädt. „Dann wären viele Rennfahrten schon als versuchter Mord anzusehen“, warnt Müller.

Ganz anders sieht sein Kollege Michael Kubiciel von der Augsburger Universität die Sachlage. Gehe ein Fahrer sehenden Auges ein tödliches Risiko ein und nähere sich einer konkreten Person, könne es sich um Mord oder Totschlag handeln. „Das ist nicht neu“, erläutert der Jurist. Der BGH habe dies zum Beispiel in einem Fall befunden, in dem ein Täter mit dem Auto auf einen Polizisten zugerast ist. Auf dessen rettenden Sprung zur Seite kann sich der Fahrer danach nicht verlassen. Einig sind sich die Experten aber, dass die Entscheidung des BGH noch völlig offen ist. Kubiciel glaubt nicht, dass eine Bestätigung des Berliner Urteils eine Serie von Mordanklagen nach sich ziehen würde. „Es handelt sich hier um einen extrem krassen Einzelfall“, sagt er.

Mittlerweile hat sich die Rechtslage auch so in einem wesentlichen Punkt geändert. Der Strafrahmen für illegale Autorennen wurde im vergangenen Jahr erweitert. Seither können Fahrten mit Todesfolge den Rasern zehn Jahre Haft einbringen. Das ist deutlich mehr als bisher gewöhnlich für fahrlässige Tötung ausgesprochen wurde. Bei Mord haben die Richter keinen Spielraum nach unten. 15 Jahre Gefängnis sind vorgeschrieben. Für die Berliner Täter kam die Gesetzesänderung zu spät. Für ihren Fall gilt das damals geltende Recht.

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