Der Resturlaub wird mit vererbt
Die Hinterbliebenen haben laut Bundesarbeitsgericht einen Anspruch auf die bezahlten freien Tage eines Verstorbenen. Die Höhe hängt vom Entgelt ab
24. Jan. 2019 –
Die Hinterbliebenen haben laut Bundesarbeitsgericht einen Anspruch auf die bezahlten freien Tage eines Verstorbenen. Die Höhe hängt vom Entgelt ab.
Das Bundesarbeitsgericht hat ein grundlegendes Urteil gefällt. Danach steht den Erben eines verstorbenen Arbeitnehmers eine Auszahlung des noch bestehenden Resturlaubs für das laufende Jahr zu. Das höchste Gericht folgt damit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom vergangenen November. Daraus folge, dass der nicht mehr in Anspruch genommene Jahresurlaub „als Bestandteil des Vermögens Teil der Erbmasse wird“, stellen die Richter fest.
Dabei kann es sich um durchaus ansehnliche Beträge handeln, wie der Musterfall eines schwerbehinderten Beschäftigten im öffentlichen Dienst zeigt. Dessen Ehefrau forderte den Ausgleich von noch 25 nicht beanspruchten Urlaubstagen ihres verstorbenen Ehemanns von seinem Arbeitgeber. Die obersten Richter sprachen ihr am Ende des Instanzenweges 5.857,75 Euro zu. „Der bezahlte Urlaub wird vom Gericht als Vermögenswert angesehen“, erläutert die Rechtsexpertin des Verbraucherportals Finanztip.de, Britta Schön.
Kommt es zum Todesfall bei einem noch laufenden Arbeitsvertrag, rät die Juristin den Hinterbliebenen, sich schriftlich an den Arbeitgeber zu wenden. „Erkundigen Sie sich nach eventuellen Urlaubsansprüchen“, sagt Schön. Sollten noch offene Tage aus dem laufenden Jahr übrig sein, muss die Firma oder Behörde die Urlaubstage in Euro und Cent umrechnen und das Geld an die Erben überweisen. „Es kann sein, dass der Arbeitgeber einen Erbschein verlangt, bevor er den Ausgleich leistet“, erklärt Schön.
Einen Anspruch auf Urlaub haben alle Arbeitnehmer, also auch Teilzeitkräfte. Der gesetzliche Mindesturlaub liegt bei 24 Tagen. In vielen Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen sind jedoch mehr bezahlte freie Tage vereinbart worden. Der Anspruch auf Urlaub entsteht auch, wenn der Arbeitnehmer krankgeschrieben ist.
Für die Umrechnung der Urlaubstage in eine Ersatzzahlung gibt es feste Regeln. Das Bundesurlaubsgesetz legt den durchschnittlichen Verdienst der letzten 13 Wochen als Basis dafür fest. Laut IHK-Darmstadt zählen dazu auch Zulagen, Provisionen oder Akkordlöhne. Überstunden oder Einmalzahlungen wie das Weihnachtsgeld werden nicht berücksichtigt.
Ein Beschäftigter mit einem Bruttolohn von 2.500 Euro, ohne Zulagen und Provisionen, hat in diesen 13 Wochen 7.500 Euro verdient. In dieser Zeit gab es 65 Arbeitstage. Der durchschnittliche Verdienst pro Arbeitstag beträgt also 115,38 Euro. Hatte der Arbeitnehmer, als er verstarb, noch neun Urlaubstage offen, können seine Erben neun Mal den Durchschnittsverdienst, 1.038,46 Euro, beanspruchen. Im Gegensatz zur „normalen“ Auszahlung des Urlaubs, müssen die Erben davon nichts an die Sozialkassen abführen. „Urlaubsabgeltungen nach Beendigung der Beschäftigung durch Tod des Arbeitnehmers sind bis auf Weiteres nicht beitragspflichtig“, erläutert Expertin Schön.