Erstmals Verbraucherschutz für Häuslebauer

Baufirmen müssen Fertigstellungstermin bald verbindlich zusagen. Bei schlechtem Material sollen Handwerker vom Baustoffhändler entschädigt werden.

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Von Wolfgang Mulke

24. Sep. 2015 –

Die Bundesregierung will private Bauherren und Handwerker besser vor den Risiken bei Bauvorhaben schützen. Das geht aus einem Referentenentwurf des Verrbraucherministeriums hervor, der dieser Zeitung vorliegt. Damit wird der Verbraucherschutz erstmals auch für Häuslebauer gesetzlich geregelt.

 

Im Baurecht erhält das Verhältnis zwischen Häuslebauern und Baufirmen ein eigenen Kapitel. Kernpunkt sind weitgehende Informationspflichten bei Verbraucherbauverträgen. "In der Baubeschreibung sind wesentliche Eigenschaften des angebotenen Werkes in klarer und verständlicher Weise darzustellen", heißt es im Entwurf. Dazu gehört neben der genauen Beschreibung des geplanten Gebäudes oder der Umbauten bei einem bestehenden Haus ein genaue Festlegung der Handwerkerleistungen. Auch die Gebäudedaten nebst Plänen und Flächenangaben und Grundrisse müssen im Vertrag enthalten sein.

 

"Die Baubeschreibung hat verbindliche Angaben zum Zeitpunkt der Vollendung des Werker zu enthalten", heißt es im Text weiter. Sollte der Beginn des Bauens noch nicht feststehen, wird zunächst die Dauer der Bauzeit festgehalten. So will die Bundesregierung Eigenheimbauherren bisweilen hohe Kosten bei der verspäteten Übergabe des Hauses oder der Wohnung ersparen. Muss ein Kunde deshalb beispielsweise zeitweilig ins Hotel ziehen, weil er seine Wohnung bereits gekündigt hat, muss die Baufirma die Kosten übernehmen. Nur in Ausnahmefällen wie etwa Naturkatastrophen bleibt der Bauherr darauf sitzen.

 

Als weitere Neuerung zugunsten der Verbraucher wird auch im Baurecht nun der Widerruf eines Vertrages möglich. 14 Tagen bleiben den Häuslebauern für den Rücktritt vom Vertrag. Damit will das Ministerium unseriösen Verkäufern von Eigenheimen den Wind aus den Segeln nehmen. Gerne werden Interessenten mit dem Hinweis, dass es nur noch wenige Häuser dieses Typs verfügbar sind, unter Zeitdruck gesetzt.

 

Darüber hinaus legt die Bundesregierung eine Obergrenze für Abschlagszahlungen in der Bauphase fest. Maximal 90 Prozent der Gesamtrechnung dürfen die ausführenden Firmen nach und nach verlangen. Auch müssen die Bauunterlagen künftig erstellt und ausgehändigt werden. Bisher geschieht dies in einigen Fällen nicht. Dann kann es passieren, dass es wegen fehlender Unterlagen Probleme mit den Fördermitteln der KfW gibt.

 

Geändert wird auch das Haftungsrecht bei der Verwendung von mangelhaftem Baumaterial. Bisher haben die Handwerksfirmen hier oft schlechte Karten, wenn sie die Materialfehler nicht erkennen konnten. Der Bauherr kann von ihnen einen Nachbesserung oder den Austausch fordern. Die Handwerker können die dadurch entstandenen Verlust nicht an den Hersteller der Ware weitergeben. Das Gesetz sieht vor, dass Maurer oder Elektriker diesen Schaden vom Baustofflieferanten ersetzt bekommen.

 

Der Gesetzentwurf wird noch in diesem Jahr vom Bundeskabinett beschlossen und dann von Bundestag und Bundesrat beraten. Im Sommer nächsten Jahres soll die Neuregelung dann endgültig verabschiedet werden und Anfang 2017 in Kraft treten. Die vergleichsweise lange Frist soll der Branche eine Vorbereitung auf die neuen Anforderungen ermöglichen.

 

 

 

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