Sturm ist erst ab Windstärke Acht

Stürme verwüsten NRW

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Von Wolfgang Mulke

10. Jun. 2014 –

Bei Schäden greifen unterschiedliche Versicherungen. Nicht jeder Verlust wird ersetzt. Das sind die wichtigsten Fragen und Antworten:

 

 

Welche Versicherung kommt für Sturmschäden auf?

 

Ob ein Schaden überhaupt versichert ist, hängt zunächst einmal von der Windstärke ab. Unter Windstärke acht, also Böen mit einer Geschwindigkeit von mehr als 62 Kilometern, zahlen Versicherungen nicht. Der Nachweis ist vergleichsweise einfach, weil dafür die Auskunft des Wetterdienstes für die Region langt. Ist dies der Fall, kommen mehrere Schadenversicherungen für die Regulierung von Schäden in Frage, je nachdem, wo sie entstanden sind. Die Wohngebäudeversicherung kommt zum Beispiel für Beschädigungen an Gebäuden auf, die durch umstürzende Bäume verursacht wurden.

 

Sind Fahrzeuge bei Hagel- oder anderen Sturmschäden ebenfalls versichert?

 

Die Kaskoversicherung deckt Schäden durch Hagel, heruntergewehte Dachziegel oder abgenickte Bäume ab. Auf die Schadenfreiheitsklasse wirkt sich dies nicht aus. Bei einer Vollkaskoversicherung sind auch Schäden bei geringeren Windstärken als Acht mitversichert.

 

Warum können Geschädigte bei überfluteten Kellern auf den dadurch entstandenen Kosten sitzen bleiben?

 

Auf den durch einen überflutete Keller verursachten Bereinigungskosten bleiben die Eigentümer des Kellers schnell sitzen, sofern sie keine Elementarschadensversicherung vorweisen können. Denn Zerstörungen durch Oberflächenwasser wie Regen gelten für die Versicherungen als Hochwasser und damit als Elementarschaden.

 

Was sollten Sturmopfer als erstes tun?

 

Das Wichtigste ist eine schnelle Schadensmeldung. Eine sehr späte Mitteilung an die Versicherung kann den Versicherungsschutz gefährden. Hilfreich sind Fotos von den Schäden, bevor aufgeräumt wird. Gefahrenquellen sollen jedoch zunächst beseitigt werden. Auch sind die Kunden verpflichtet, den Schaden möglichst gering zu halten, also beispielsweise Löcher im Dach schnell mit einer Plane zu schließen.

 

Gibt es auch für Schäden in der Wohnung Entschädigungen?

 

Mitunter kommt die Hausratversicherung für Unwetterschäden in der Wohnung auf, zum Beispiel einen Schaden durch Wasser auf dem teuren Teppich. Wurde das Fenster oder die Balkontür aus Unachtsamkeit nicht verschlossen, gibt es kein Geld. Wenn ein Blitz ins Haus einschlägt und die elektrischen Geräte zerstört, zahlt die Hausratversicherung ebenfalls. Bei Überspannungsschäden an Elektrogeräten hängt es vom Umfang des Versicherungsvertrages ab.

 

 

Was geschieht, wenn ein Passant durch einen herunterfallenden Blumentopf zu Schaden kommt?

 

Auch Mieter können schadenersatzpflichtig werden. Weht der Sturm zum Beispiel einen Blumentopf vom Fensterbrett, der beim Fallen einen Passanten verletzt, muss der Mieter dafür haften. Die Kosten übernimmt die Haftpflichtversicherung, sofern eine Police abgeschlossen wurde.

 

 

Muss der Arbeitgeber den vollen Lohn bezahlen, wenn seine Beschäftigten wegen des Unwetters zu spät oder gar nicht kommen können?

 

Es gilt der Grundsatz, dass es ohne Arbeit keinen Lohn gibt. Fällt ein öffentliches Verkehrsmittel aus, oder ist die Betriebsstätte wegen eines Unwetters nicht erreichbar, ist dies das Risiko des Arbeitnehmers. Wer zu spät kommt, muss daher mit einer Lohnkürzung rechnen oder die Ausfallzeit nacharbeiten. In manchen Arbeitsverträgen gibt es aber Sonderregelungen. Anders liegt der Fall, wenn Beschäftigte untätig bleiben müssen, weil zum Beispiel ein Baum auf die Werkhalle gefallen ist und dort nicht gearbeitet werden kann. Weiter bezahlt werden unter Umständen auch Eltern, wenn ihre Kinder wegen des Sturms nicht in der Kita betreut werden können und sie deshalb zu Hause bleiben.

 

 

 

Sind die Verkehrsbetriebe bei Verspätungen oder Zugausfällen durch Naturkatastrophen zu einer Entschädigung der Fahrgäste verpflichtet?

 

Im Nahverkehr gibt es keine Entschädigung für Verspätungen. Der Verkehrsverbund Rhein-Ruhr beruft sich auf höhere Gewalt. Dadurch sei die Mobilitätsgarantie außer Kraft gesetzt. Anders sieht es im Fernverkehr der Bahn aus. Bei Fernfahrten wird den Passagieren bei Verspätungen von mehr als einer Stunde der Fahrpreis teilweise erstattet. Ab einer Stunde Verzug gibt es 25 Prozent, ab zwei Stunden 50 Prozent des Fahrpreises zurück.

 

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