Vorkasse, bitte
Bundesgerichtshof entscheidet gegen die Verbraucherzentralen. Kunden werden dadurch nicht unangemessen benachteiligt.
16. Feb. 2016 –
Fluggesellschaften dürfen auch weiterhin den gesamten Flugpreis schon bei der Buchung einer Reise verlangen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. Damit ist die Verbraucherzentrale NRW mit dem Versuch gescheitert, diese Praxis gerichtlich zu unterbinden. Der X. Zivilsenat habe entschieden, dass die vollständige Bezahlung unabhängig vom Zeitraum zwischen Buchung und Abflug keine unangemessene Benachteiligung der Fluggäste darstelle, teilte der BGH mit.
Grundsätzlich gilt bei so genannten Werkverträgen eine andere Regel. Dabei geht der Dienstleister oder Händler gegenüber seinem Kunden in eine Vorleistung, wenn dieser etwas bei ihm bestellt. Von der Regel können Unternehmen aber Ausnahmen in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen festschreiben (AGB). Gegen diese Passagen in den AGB mehrerer Fluglinien wollten die Verbraucherschützer vorgehen. Sie sehen für die Kunden das Risiko, im Falle einer Pleite der Airline Geld zu verlieren. Denn zwischen Buchung und Flugtag liegen mitunter Monate. Der BGH sieht diese Gefahr als gering an, da das Insolvenzrisiko durch die europäische und nationale Aufsicht der Branche deutlich verringert werde.
Auch eine Bezahlung erst bei Flugantritt oder der Ankunft am Zielort halten die Richter für nicht praktikabel. Bleibt noch der Zinsnachteil durch eine frühe Bezahlung der Reise. Schließlich könnte der Kund sein Geld in der Zwischenzeit gewinnbringend anlegen. Doch auch hier sehen die obersten Richter keinen Grund für ein Verbot der Sofortzahlung. Denn der Verlust wird ihrer Ansicht nach durch die günstigeren Preise bei einer frühen Buchung mehr als ausgeglichen.
Den Luftfahrtunternehmen zeigen sich erfreut über das Urteil. „Das ist ein Sieg für die Verbraucher“, sagt Klaus-Peter Siegloch, der Präsident des Bundesverbands der Deutschen Luftverkehrswirtschaft (BDL). Durch die gängige Bezahlungspraxis könnten Frühbucherrabatte beibehalten und die Maschinen effizienter ausgelastet werden.
Bei anderen Reisen hat der BGH schon anders entschieden. So dürfen Pauschalreiseveranstalter beim Vertragsabschluss nur eine Anzahlung verlangen und den Gesamtreisepreis frühestens vier Wochen vor dem Reisebeginn verlangen.