Wie weit darf der Chef gehen?

Stichwort

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Von Wolfgang Mulke

02. Feb. 2009 –

Arbeitgeber dürfen ihre Beschäftigten nur begrenzt kontrollieren. Allerdings gibt es keine detaillierte gesetzliche Regelung. Gewerkschaften und Datenschutzbeauftragte fordern daher schon lange ein Arbeitnehmer-Datenschutzgesetz.

Ohne konkrete Verdachtsmomente darf das Unternehmen niemanden nachstellen. Gibt es Anlass, eine Straftat zu vermuten, ist eine Überwachung, zum Beispiel durch den Einsatz von Kameras oder Detektiven, möglich. „Die Observation muss das letzte und einzige Mittel sein, den Verdacht aufzuklären“, schränkt der Bundesdatenschutzbeauftragte Peter Schaar die Erlaubnis ein. Der Betriebsrat muss in diesem Fall informiert werden.

Persönliche Verhältnisse dürfen nicht ausgeforscht werden. Selbst die Zahl der Toilettengänge während der Arbeitszeit geht den Chef in der Regel nichts an. Das wäre ein Eingriff in gesetzlich geschützte Persönlichkeitsrechte.  Schwieriger wird es bei der Überwachung des Telefon- und E-Mail-Verkehrs. Dienstliche Mails oder beruflich angesteuerte Internetseiten darf der Arbeitgeber verfolgen. Der Inhalt privater elektronischer Post geht die Firma nichts an. Das Abhören von Telefonaten ist sogar eine Straftat.

Die Bahn hat womöglich an einigen Punkten Bestimmungen verletzt. Verstöße gelten als Ordnungswidrigkeit und können mit Bußgeldern von bis zu 300.000 Euro bestraft werden. Strittig ist bei den Bahnaktionen zum Beispiel, ob der Konzern auch die Ehepartner der Führungskräfte überprüfen durfte. Ein Gewerkschaftsexperte hält schon die Weitergabe der Adressen und Kontoverbindungen der Mitarbeiter für unzulässig, weil diese Daten nur zum Zwecke des Arbeitsverhältnisses erhoben worden seien. Der Berliner Datenschutzbeauftragte geht davon aus, dass die Bahn in zwei Fällen ordnungswidrig gehandelt hat.

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