Auf der sicheren Seite mit Stift und Papier

Wer einen Handwerker beauftragt, sollte sämtliche Termine schriftlich vereinbaren/ Bei schlampiger Arbeit muss einmal Nachbesserung gewährt werden

Teilen!

09. Okt. 2009 –

Gibt der Flachbildschirm nur noch ein klägliches Flackern von sich, sprudelt rostfarbenes Wasser aus dem Ausguss oder stottert das Auto qualvoll, anstatt anzuspringen, ist guter Rat und schnelle Hilfe vom Fachmann lieb und teuer. Nicht immer läuft die Begegnung mit dem Handwerkspersonal jedoch reibungslos ab. Da werden Termine versäumt, bei der Ausführung gepfuscht oder unerwartet hohe Rechnungen gestellt. Schon die Auswahl des richtigen Betriebes kann unnötigen Ärger sparen.

 

Zu viel Geiz sollten Kunden bei der Suche nach einem Dienstleister nicht an den Tag legen. Neben dem Preis spielt auch die Qualifikation der Anbieter eine wichtige Rolle. Schlau ist es, sich bei Freunden und Bekannten zu erkundigen, ob sie nicht vielleicht einen zuverlässigen Maler, Tapezierer oder Lackiere empfehlen können. Die erstbeste Offerte sollte man dennoch nicht in Anspruch nehmen. Verbraucherschützer raten, mehrere Kostenvoranschläge einzuholen. Geld dürfen Kundendienste oder Handwerker für die Kalkulationen aber nicht verlangen. Es sei denn dies würde vorher ausdrücklich vereinbart.

 

Treffe alle Vereinbarungen schriftlich, scheint die „goldene Regel“ im Handwerksgeschäft zu lauten. Bau- und Wohnberater Werner Klein von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg erklärt warum: „Nur wenn der Handwerker in Verzug gerät hat man Anspruch auf Schadenersatz, und in Verzug gerät er nur, wenn ein Termin vertraglich vereinbart oder eine Nachfrist gesetzt wurde.“ Alles auf Papier festzuhalten, ist auch aus einem zweiten Grund wichtig: Kommt es zu Streitigkeiten zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer, und der Fall landet vor Gericht, können das wichtige Beweise sein.

 

Schon der Termin für den Arbeitsbeginn sollte also mit der Handwerksfirma schriftlich getroffen werden. Erscheinen die Gesellen nicht pünktlich zur Arbeit, und man hat die Absprache nur mündlich getroffen, muss man eine angemessene Frist für einen zweiten Termin setzen. „Bei nicht so gravierenden Fällen sind ein bis drei Wochen angemessen“, sagt Klein. Habe man aber einen Wasserschaden und der Klempner erscheint nach den vereinbarten 30 Minuten nicht, könne man sofort einen anderen Handwerker rufen. Die Kosten, die für die Beauftragung des zweiten Dienstleisters anfallen, kann der Auftraggeber dem ersten in Rechnung stellen. Denn jetzt hat er Anspruch auf Schadenersatz. Werden die Monteure nicht rechtzeitig fertig, und der Fertigstellungstermin  wurde nur mündlich vereinbart, muss ebenso eine angemessene Frist zur Erfüllung der Arbeit gesetzt werden.

Gerichtsurteile haben gezeigt, dass in begründeten Fällen eine Überschreitung des Kostenvoranschlags zulässig ist. Auch hier hilft die Schriftform: „Kunden sind auf der kostensicheren Seite, wenn sie mit dem Unternehmen vorab einen Fest- oder Pauschalpreis über alle notwendigen Leistungen und Verrichtungen vereinbart haben“, erklärt Bauexperte Klein.

 

Haben die Gesellen ihr Werk getan, ist die Küche gefliest, die Wände tapeziert, sollten Auftraggeber  sorgfältig prüfen, ob die Leistungen ordnungsgemäß erbracht worden sind. Werden Mängel entdeckt, sollten sie schriftlich dokumentiert und am besten gleich der Fotoapparat gezückt und fotografiert werden. Die Rechnung muss in diesem Fall nicht vollständig beglichen werden. Der Kunde kann zur Sicherheit bis zum Doppelten des voraussichtlichen Preises zur Behebung der Mängel zurückbehalten.

 

Ist der Türrahmen schief eingebaut oder sind die Fliesen schlampig verfugt, darf man das Fachpersonal jedoch nicht gleich aus dem Haus weisen und selbst Hand anlegen oder einen anderen Betrieb beauftragen. Gelegenheit zur Nacherfüllung müssen Auftraggeber einräumen. „Laut Gesetz müssen Kunden den Handwerker einmal nachbessern lassen“, sagt Bauexperte Klein. Am besten informiert man den Auftragnehmer auch in diesem Fall schriftlich, per Einschreiben und Rückschein, und setzt ihn somit in Verzug. “Man  sollte sich klar und unmissverständlich ausdrücken“, rät Klein, „eine Bitte ist schließlich nicht zwingend.“ 

 

Stellt sich erst nach Begleichung der Rechnung heraus, dass zum Beispiel die neu eingebaute Fußbodenheizung keine warmen Füße „zaubert“ oder das Abwasserrohr immer noch leckt, muss der Monteur in einer angemessenen Zeit kostenlos nachbessern.

 

 

 

 

 

 

« Zurück | Nachrichten »