Besserer Schutz gegen Telefonwerbung

Verträge können leichter gekündigt werden / Bundestag beschließt höhere Bußgelder

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Von Wolfgang Mulke

26. Mär. 2009 –

Der Bundestag hat schärfere gesetzliche Regelungen gegen unerlaubte Telefonanrufe erlassen. Am Hörer abgeschlossene Verträge können leichter wieder gekündigt werden und illegale Anrufer müssen mit höheren Bußgeldern rechnen. So können sich Kunden gegen untergeschobene Tarifwechsel oder Verträge wehren. „Wir schaffen neues Recht, das die Verbraucherinnen und Verbraucher vor unseriösen Geschäftspraktiken schützt“, sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.

Unerlaubte Telefonwerbung kann Firmen teuer zu stehen kommen. Das Gesetz sieht Bußgelder von bis zu 50.000 Euro dafür vor. Zulässig sind Reklameanrufe nur, wenn der Angerufene zuvor ausdrücklich sein Einverständnis erklärt hat. Bislang berufen sich Unternehmen häufig auf eine nicht mehr nachvollziehbare Erlaubnis. Verboten wird den Call Centern auch, ihre Telefonnummer geheim zu halten. Künftig wird das Unterdrücken von Rufnummern mit eine Strafe von bis zu 10.000 Euro belegt.

Bei telefonischen Geschäften besonders oft aufgefallener Branchen erleichtert die Bundesregierung die Kündigung echter oder vorgetäuschter Verträge. Künftig können auch Zeitschriftenabos oder Lotterieverträge widerrufen werden. Das war bisher nicht möglich. Einen Grund dafür muss der Kunde nicht angeben. Bei unerlaubten Werbeanrufen beträgt die Frist dafür einen Monat, ansonsten je nach Einzelfall zwei oder vier Wochen. Die Zeitspanne beginnt, sobald der Kunde per Mail, Brief oder Fax über das Widerrufsrecht informiert wurde.

Es wird dubiosen Unternehmen zudem erschwert, Verbraucher mit untergeschobenen Verträgen über den Tisch zu ziehen. Insbesondere im Internet haben Geschäftemacher bisher bestehende Rechtslücken ausgenutzt und Konsumenten in Abofallen gelockt oder ihnen anderweitige Dienstleistungen untergejubelt. Denn wenn die Leistung erst einmal erbracht wurde, konnte der Kunde nicht mehr widerrufen und musste zahlen. Künftig dürfen Verbraucher Verträge widerrufen, wenn sie nicht schriftlich über das Widerrufsrecht informiert worden sind. Nur wenn die bis zu einem Widerruf erbrachte Leistung ausdrücklich erwünscht war, muss sie auch bezahlt werden.

Einer weiteren Unsitte der Telekommunikationsbranche gebietet Zypries ebenfalls Einhalt. Oft werden Kunden zum Anbieterwechsel überredet, weil die neue Telefonfirma angeblich günstigere Tarife bietet. Anschließend tritt der Anrufer dann im Namen des Kunden bei der alten Telefonfirma auf und kündigt dort dessen Vertrag – ob dieser dies nun wirklich wollte oder nicht. Künftig muss beim alten Anbieter eine schriftliche Kündigung vom Kunden selbst vorgelegt werden. Das kann auch per Mail geschehen.
Die Justizministerin feiert die Neuregelung als „guten Tag für die Verbraucher“. Die Verbraucherzentralen (VZ) bezweifeln dies. Als „Flickenteppich“ kritisiert die VZ Nordrhein-Westfalen das Gesetz. Die Bußgelder würden nicht abschrecken. Werbeanrufe seien weiterhin ein lukratives Geschäft. Auf die von Verbraucherschützern und Ländern geforderte nachträgliche schriftliche Vertragsbestätigung habe Zypries verzichtet, kritisieren die Experten.



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