Betriebsrente mit 67

Worauf sich Arbeitnehmer einstellen müssen

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Von Wolfgang Mulke

04. Sep. 2012 –

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass Betriebsrenten an die Rente mit 67 angepasst werden können. Das ist auch der Fall, wenn in der Vereinbarung dazu eine Auszahlung ab 65 festgeschrieben ist. Das sind die wichtigsten Fragen und Antworten dazu:


Wer ist von der Entscheidung betroffen?


Nach Schätzung von Experten werden wohl mehrere Millionen Arbeitnehmer ihre Betriebsrente erst erhalten, wenn sie auch die für sie geltende reguläre Altersgrenze erreicht haben, also spätestens mit 67 Jahren bei jüngeren Beschäftigten. Ausnahmen gibt es auch. Bedeutsam ist die Entscheidung für alle Arbeitnehmer, bei denen der Betrieb die Beiträge zur Zusatzvorsorge übernimmt. Zahlen Beschäftigte diese selbst, in dem sie einen Teil ihres Gehalts in Vorsorgebeiträge umwandeln lassen, bleiben sie von der Entscheidung unberührt. Auf die Form der Vorsorge, ob es sich dabei um eine Direktversicherung, eine Pensions- oder Unterstützungskasse oder anderes handelt, kommt es nicht an. Nicht betroffen sind auch jene Beschäftigten, die erst nach dem 20. April 2007 eine betriebliche Altersvorsorge zum Ende des 65. Lebensjahres abgeschlossen haben. In diesen Fällen gilt die Zahl im Vertrag.


Sinken dadurch womöglich auch die Betriebsrenten der heutigen Rentner?


Das ist nicht der Fall. Rentner sind von der Entscheidung nicht betroffen.


Worauf müssen sich die Betroffenen einstellen?


Die Arbeitgeber haben nach dem Entscheid der höchsten Arbeitsrichter die Möglichkeit, die Betriebsrente erst auszuzahlen, wenn das gesetzliche Rentenalter erreicht wird. Es ist ihnen jedoch freigestellt. Einen Zwang dazu gibt es nicht. Selbst wenn im Vertrag vom 65. Lebensjahr die Rede ist, kann es zu einer Verschiebung der Laufzeit um bis zu zwei Jahre kommen. Wer dann trotzdem mit 65 in den Ruhestand gehen will, muss auch bei der Betriebsrente Abschläge hinnehmen. Ob dies so ist, hängt allerdings vom Einzelfall ab.


Gibt es besonders harte Fälle?


Besonders überrascht werden wohl viele Arbeitnehmer, die nach dem Ausscheiden aus einem Betrieb schriftlich die Zusage für eine Betriebsrente ab 65 erhalten haben. Denn auch diese Regelung könnte vom Arbeitgeber geändert und die Zahlung damit aufgeschoben werden.


Ist eine Veränderung der Laufzeit mit finanziellen Einbußen verbunden?


„Zu Besitzstandsverlusten kommt es nicht“, beruhigt die Expertin des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB), Martina Perreng. Nur in den Fällen, in denen Arbeitnehmer früher in Rente gehen, sind Abschläge denkbar. „Daher muss man sich das gut überlegen“, rät Perreng. Bei Lebensversicherungen als betriebliche Vorsorge kommt am Ende sogar etwas mehr heraus, weil die Arbeitnehmer auch länger Beiträge einzahlen.


Wie bekommen Arbeitnehmer heraus ob sich für sie etwas ändert?


Wahrscheinlich wird es noch eine Weile dauern, bis für jeden Beschäftigten Klarheit herrscht. Denn die Entscheidung der Richter ist noch frisch und muss von den Unternehmen erst einmal geüprüft werden. „Ich würde mich an meinen Arbeitgeber wenden“, empfiehlt Ulf Kesting, Vorstand der Deutsche Gesellschaft für betriebliche Altersversorgung. Denn da es auch Mischformen zwischen der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerfinanzierung gebe und die Arbeitgeber den ersten Zahlungstermin nicht zwangsläufig verschieben müssen, seien allgemeine Aussagen oft nur schwer möglich.


Wie begründen die Richter die Verschiebung?


Über viele Jahrzehnte galt das 65. Lebensjahr als Ende des Berufslebens und Altergrenze für die gesetzliche Rente. Deshalb, so sagen die Richter, ist das Alter mit der gesetzlichen Regelaltersgrenze gleichzusetzen. Da diese mit der Rente mit 67 angehoben wurde, kann die deshalb auch auf die Betriebsrente übertragen werden. Deren Sinn besteht schließlich darin, bis zum Erreichen des regulären Rentenalters im Betrieb zu arbeiten und die Zusatzrente zu erhalten, wenn auch die gesetzliche Rente bezahlt wird.


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