Datenschutz mit Löchern

Heute tritt das neue Datenschutzrecht in Kraft

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Von Wolfgang Mulke

31. Aug. 2009 –

Dürfen Unternehmen weiterhin persönliche Daten von ihren Kunden weitergeben oder verkaufen?

 

Der Handel mit Adressen und anderen persönlichen Daten wird eingeschränkt, aber nicht ganz verboten. Grundsätzlich müssen die Kunden einer Weitergabe ihrer Daten zustimmen. Dabei gibt es jedoch zahlreiche Ausnahmen und Übergangsregelungen. Bereits gesammelte Informationen können noch ein Jahr lang weiter genutzt werden, wenn sie für der Markt- oder Meinungsforschung Verlagen oder gemeinnützigen Organisationen dienen. Noch drei Jahre lang können die Daten für die Werbung eingesetzt werden. Ab heute müssen werbetreibende Unternehmen angeben, woher sie ihre Informationen über die potenzielle Klientel bekommen haben. Das muss auf den Reklameschreiben deutlich sichtbar vermerkt werden. Auch wenn bereits eine Geschäftsbeziehung zwischen Firma und Kunde besteht, dürfen dessen Daten weiter genutzt werden.

 

Müssen die Verbraucher der Weitergabe ihrer Daten zustimmen, wenn der Anbieter einer Ware oder Dienstleistung davon den Vertragsabschluss abhängig macht?

 

Die Koppelung von einem Vertragsabschluss an die Zustimmung zur Datenweitergabe ist immer dann verboten, wenn ein Kunde, der seine Informationen nicht freigeben will, nicht auf ein anderes Angebot mit einer Wahlmöglichkeit umsteigen kann. Wenn beispielsweise nur eine Fluggesellschaft die Verbindung zwischen zwei Städten bedient, darf sie beim Ticketverkauf keine Koppelung verlangen, weil dem Passagier kein Alternativflug offen steht. Bedienen zwei Gesellschaften die Linie, könnte theoretisch eine den Koppelungsvertrag anbieten, wenn die andere dem Kunden die frei Wahl lässt.

 

 

 

Werden Datenhändler bestraft?

 

Die Bußgelder für Verstöße gegen das Datenschutzgesetz werden deutlich erhöht. Bis zu 50.000 Euro kann die illegale Weitergabe persönlicher Informationen kosten. In schweren Fällen droht sogar ein Strafgeld von 300.000 Euro. Auch kann der Staat durch Datenmissbrauch erzielte Gewinne einziehen.

 

Verbessert das Gesetz auch die Arbeitnehmerrechte?

 

Ein eigenes Arbeitnehmer-Datenschutzgesetz hat die große Koalition nicht mehr zuwege gebracht. Partiell wurden die Rechte der Beschäftigten jedoch gestärkt. So dürfen Unternehmen nur noch Daten nutzen oder speichern, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, also beispielsweise die Adresse und Kontoverbindung eines Angestellten. Nur zur Aufdeckung von Straftaten darf der Arbeitgeber weitere Informationen sammeln.

 

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