• Nora Schmidt-Keßeler, Hauptgeschäftsführerin der Bundessteuerberaterkammer
    Bild: PR

„Die Beweislast liegt bei den Steuerpflichtigen“

Interview

Teilen!

04. Dez. 2009 –

Nichts ist so undurchdringlich wie das Dickicht der Steuergesetze. Vielen Bürgern fällt der Überblick schwer. Worauf Privatleute achten sollten, weiß Nora Schmidt-Keßeler, Hauptgeschäftsführerin der Bundessteuerberaterkammer. Die 42-jährige Diplom-Finanzwirtin und Rechtsanwältin leitet die Standesorganisation seit 2003.

 

Mandy Kunstmann: Müssen Steuerzahler eigentlich sämtliche Ausgaben, die sie in der Einkommensteuererklärung angeben, beim Finanzamt nachweisen?

 

Nora Schmidt-Keßeler:  Die Beweislast liegt bei den  Steuerpflichtigen. Sie müssen alles, was die festzusetzende Steuer mindert, wie zum Beispiel Werbungskosten, belegen. Nur was nachgewiesen wird, muss das Finanzamt anerkennen.

 

Kunstmann: Wie lange muss ich die Belege denn aufbewahren?

 

Schmidt-Keßeler: Grundsätzlich ist der private Steuerzahler nicht dazu verpflichtet, alle Unterlagen für einen bestimmten Zeitraum aufzubewahren. Es ist aber sinnvoll, die Belege mindestens so lange aufzubewahren, bis der Steuerbescheid bestandskräftig geworden ist. Wenn man keinen Einspruch einlegt, passiert das in der Regel nach vier Wochen, nachdem der Steuerbescheid dem Steuerpflichtigen bekannt gegeben worden ist. Eine wichtige Ausnahme gilt allerdings für Rechnungen von Handwerkern. Diese müssen zwei Jahre aufgehoben werden.

 

Kunstmann: Manchmal überprüft das Finanzamt einzelne Steuerzahler. Ist es da nicht besser, alles vorweisen zu können?

 

Schmidt-Keßeler: Es ist ratsam, Belege von potentiell strittigen Posten aufzubewahren. So empfiehlt es sich derzeit zum Beispiel, alle Belege für die Geltendmachung der Aufwendungen im Zusammenhang mit einem häuslichen Arbeitszimmer aufzubewahren. Dann können Sie von einer möglichen positiven Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts profitieren.

 

Kunstmann: Viele Belege verblassen aber mit der Zeit.

 

Schmidt-Keßeler: Solche Belege sollte man frühzeitig fotokopieren und die Kopie zusammen mit dem Original aufheben. Am besten tackert man beides zusammen.

 

Kunstmann: Höchstens 6.000 Euro erkennt das Finanzamt als Handwerkerleistungen an. Die maximale Steuerentlastung beträgt 1.200 Euro. Hat ein Hausbesitzer den Betrag in diesem Jahr schon erreicht, und es fällt vor Silvester  noch eine dringende Reparatur an, ist das doch sehr ungünstig, oder?

 

Schmidt-Keßeler: Natürlich ist es am günstigsten, Kosten so auf die Jahre zu verteilen, dass man sie steuerlich optimal geltend machen kann. Die Steuerbegünstigung ist aber betragsmäßig beschränkt. In dem einen oder anderem Fall führt das dazu, dass Aufwendungen nicht mehr berücksichtigt werden können, weil der Höchstbetrag schon ausgeschöpft worden ist.

 

Kunstmann: Ist es dann möglich, den Handwerker in diesem Jahr schon zu bezahlen, ihn die Arbeiten aber erst im nächsten Jahr erledigen zu lassen?

 

Schmidt-Keßeler: Nein. Das geht nicht. Denn das Finanzamt verlangt die Rechnung des Handwerkers, und die kann erst gestellt werden, wenn die Leistung erbracht ist.

 

Kunstmann: Welche privaten Dienstleistungen können von der Steuer abgesetzt werden?

 

Schmidt-Keßeler: Haushaltsnahe Dienstleistungen können abgesetzt werden. Das sind solche, die im privaten Haushalt anfallen und üblicherweise von Haushaltsmitgliedern erledigt werden. Dazu gehören zum Beispiel die Hausreinigung, Fensterputz- und Gartenpflegearbeiten oder auch die Pflege von Angehörigen. Nicht dazu zählen Dienstleistungen wie Friseur- oder Kosmetikerleistungen.

 

Kunstmann: Und welche Anteile der Rechnung können abgesetzt werden? Nicht alles erkennt der Fiskus schließlich an.

 

Schmidt-Keßeler: Es können jeweils nur die Arbeitskosten steuerlich geltend gemacht werden, nicht die Kosten für das verwendete Material.

 

« Zurück | Nachrichten »