Die Lebensmittel-Kennzeichnung wird leserlich

Ab Mitte Dezember gelten überall in der EU neue Kennzeichnungsregeln. Der Kuchen für das Schulfest bleibt weiterhin außen vor.

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Von Wolfgang Mulke

17. Nov. 2014 –

Ab dem 13. Dezember werden die Verbraucher in Europa besser über Lebensmittel informiert. Dann gelten überall die Vorgaben der EU zur Lebensmittelkennzeichnungen eingehalten. Insbesondere ältere Kunden freut dies. Denn künftig gilt eine Mindestgröße von 1,2 Millimetern für die Buchstaben der Schrift auf den Verpackungen im Supermarkt. Bisher wurden die Angaben über die Inhaltsstoffe oft so klein geschrieben, dass sie nur schwer lesbar waren. Inzwischen haben immer mehr Hersteller die Aufschriften schon umgestellt. Demnächst ist eine lesbare Schrift Pflicht.

 

Klebefleisch und Analogkäse haben viele Verbraucher verärgert. Denn auf den Verpackungen warben einige Anbieter von Fertiggerichten mit schönen Bildern von echtem Käse oder leckeren Schinkenscheiben. Dieser Irreführung schiebt die EU nun einen kleinen Riegel vor. Auf der Verpackung muss künftig deutlich erkennbar sein, wenn etwas anderes drin ist als das schöne Bild vorgibt. Bei Klebefleisch zum Beispiel wird der Hinweis „aus Fleischstücken zusammengefügt“ verlangt. Und diese Angabe wird groß gedruckt. Als Schriftgröße sind wenigstens 75 Prozent der Größe des Produktnamens vorgeschrieben. Bei Lebensmittelimitaten verlangt die Verordnung eine Angabe des verwendeten Ersatzstoffes in unmittelbarer Nähe des Produktnamens.

 

Für Allergiker gibt es ebenfalls bessere Informationen. Stoffe, die Unverträglichkeiten oder Allergien hervorrufen können, müssen im Zutatenverzeichnis hervorgehoben werden. Das machen bereits viele Hersteller, zum Beispiel, in dem sie diese Angaben fett drucken. Die Angaben für Allergiker wird es künftig auch bei loser Ware geben. Bei verpackter Ware sind die Informationen zu diesen Zutaten schon länger vorgeschrieben. Die 14 häufigsten allergenen Stoffe müssen immer angegeben werden, sofern sie im Produkt enthalten sind.

 

In den letzten Wochen gab es Verwirrung um die Kennzeichnungspflicht. Meldungen besagten, dass auch der von den Eltern selbst gebackene Kuchen für das Schulfest, oder die Keksspende für den Wohltätigkeitsbasar unter die Pflicht fallen könnte. „Das ist falsch“, stellt die EU-Kommission nun klar, „das Servieren von Mahlzeiten und der Verkauf von Lebensmitteln durch Privatpersonen sollten nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen.“ Dazu gehören laut Kommission Wohltätigkeitsveranstaltungen, oder der Verkauf auf Märkten und Zusammenkünften in der Umgebung des Wohnorts.

 

Mehr Zeit sich umzustellen hat die Industrie bei den Nährwertangaben. Erst 2016 muss die Verordnung vollständig umgesetzt worden sein. Fettsäuren, Zucker- oder Salzgehalt werden dann verbindlich bezogen auf eine Menge von 100 Gramm oder 100 Milliliter ausgezeichnet. In der Regel finden sich diese Informationen schon heute auf den Verpackungen.

 

Mit dem Gesamtpaket versucht die EU nun weitere Lücken bei den Verbraucherinformationen zu stopfen. Doch auf einfache Lösungen wie eine Ampelkennzeichnung für Fett, Salz und Zucker oder ein Verbot irreführender Aufmachungen konnten sich die Staaten nicht verständigen. Bei der Täuschung von Verbrauchern gibt es auch immer wieder Streitfälle, wie das nun vor dem Bundesgerichtshof verhandelte Verfahren um den Früchtequark „Monsterbacke“ der Firma Ehrmann zeigt. Das Unternehmen warb für das Produkt bis vor wenigen Jahren mit dem Slogan „so wichtig wie das tägliche Glas Milch“. Diese Aussage kann auch als Behauptung für eine gesundheitliche Wirkung verstanden werden. Dies dürfen Unternehmen nach dem EU-Recht aber nur tun, wenn sie die positive Wirkung wissenschaftlich nachweisen können.

 

 

 

 

 

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