Die Tücken der Bestellung im Internet
Das online gekaufte Fahrrad gefällt doch nicht: Welche Rechte haben die Verbraucher? Neue Regeln für Widerspruch und Rücksendung
10. Jun. 2014 –
Auf den ersten Blick sah das Fahrrad super aus, das da aus Großbritannien geliefert wurde. Genau wie auf der Internetseite der Firma – offenbar hatten Online-Bestellung und Lieferung prima funktioniert. Nach dem Zusammenbau der Teile aus dem Karton jedoch offenbarte sich, dass das Rad nicht für die geplanten Trecking-Touren geeignet war: die Schaltung zu schwergängig, der Rahmen nicht stabil genug. Was ist in solchen Fällen zu tun? Am Freitag, den 13. Juni, treten einige für Verbraucher wichtige Gesetzesänderungen in Kraft.
Konsumenten haben grundsätzlich die Möglichkeit, den Kauf zu widerrufen und den Gegenstand an die Firma zurückzuschicken – ein Grund muss nicht genannt werden. Die Frist dafür beträgt neuerdings einheitlich 14 Tage innerhalb der gesamten Europäischen Union. Sie beginnt, sobald der Käufer die Ware erhalten hat.
Neu ist dabei auch, dass die Verbraucher den Widerruf ausdrücklich erklären müssen, beispielsweise per E-Mail. Bisher konnte man das Paket einfach ohne einen Kommentar zurückschicken. Im Gegensatz zur alten Regelung zahlen die Kunden künftig zudem das Porto für die Rücksendung selbst, wenn sie vor dem Vertragsschluss über die anfallenden Kosten informiert worden sind. Haben Sie alle Vorschriften eingehalten, ist die jeweilige Firma verpflichtet, den Kaufpreis zurückerstatten.
Verbraucher, die nicht widerrufen wollen, haben daneben weiterhin den Anspruch auf Reparatur oder Austausch einer beschädigten Ware im Rahmen der Gewährleistung. Egal ist es dabei, aus welchen Gründen der Schaden entstanden ist. Ob Herstellungsfehler, unachtsame Behandlung beim Transport oder schlechte Verpackung – der Käufer hat ein Vertragsverhältnis mit dem Verkäufer. Deshalb muss dieser den Schaden beseitigen.
Kein Recht hätten die Verbraucher hingegen, beispielsweise das Rad von der Werkstatt ihres Vertrauens am Heimatort reparieren und sich die Kosten dafür erstatten zu lassen, so André Schulze-Wethmar vom Europäischen Verbraucherzentrum in Kehl. Denn die Verkäufer dürfen und sollen die beschädigte Ware selbst instandsetzen. Dies bildet auch einen Schutz für sie, damit sie den Schaden überprüfen können und nicht regelmäßig mit überhöhten Reparaturrechnungen konfrontiert werden.
Europaweit umfasst die Gewährleistungsfrist zwei Jahre. Innerhalb dieser Zeit müssen die Verkäufer für bestimmte Schäden geradestehen. Nach deutschem Recht verschiebt sich allerdings nach sechs Monaten die Beweislast: Dann ist der Käufer verpflichtet nachzuweisen, dass die Firma den Schaden verursacht hat. Den Anspruch auf Reparatur durchzusetzen wird damit deutlich schwieriger.
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Tipps zu Online-Geschäften
Änderung beim Widerspruch
Neuerdings muss dieser ausdrücklich eingelegt werden. Christian Gollner von der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz empfiehlt das klassische Einschreiben, damit die Verbraucher einen sicheren Beweis in der Hand haben.
Änderung beim Bezahlen
Online-Lieferanten müssen künftig eine kostenlose Bezahlvariante anbieten. Entrichten die Kunden den Kaufpreis per Kreditkarte, dürfen die Lieferanten nur die Kosten der Kreditkartenfirma weitergeben, keine höheren.
Hilfe
Wer Probleme mit Online-Händlern und bestellten Waren hat, kann sich an die örtlichen Geschäftsstellen der Verbraucherzentralen wenden.
Www.verbraucherzentrale.de
Wenn der Händler in Bayern, Baden-Württemberg, Hessen, Rheinland-Pfalz oder Berlin ansässig ist, kann in Streitfällen ein Schlichtungsverfahren beim Online-Schlichter durchgeführt werden.
www.online-schlichter.de
Bei Fragen des grenzüberschreitenden Handels innerhalb der EU berät das Europäische Verbraucherzentrum in Kehl. Dort steht ein Beschwerdeformular zur Verfügung.
www.eu-verbraucher.de.