Die wichtigsten Fragen und Antworten zur neuen Erbschaftsteuer

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Von Wolfgang Mulke

07. Nov. 2008 –

Bislang wurden manche Vermögen aus Nachlässen vom Finanzamt viel niedriger bewertet als der Zeitwert, insbesondere bei Immobilien. Die Erbschaften wurden somit unterschiedlich stark besteuert. Das hat das Bundesverfassungsgericht untersagt. Künftig müssen alle Besitztümer entsprechend ihrem tatsächlichen Wert besteuert werden. Eheleute, auch die Partner in eingetragenen Lebensgemeinschaften, und Kinder und Enkel werden durch hohe Freibeträge besser gestellt. Entfernte Verwandte oder Fremde müssen im Erbfall mehr an den Fiskus abgeben. Unter dem Strich sollen die Einnahmen aus der Abgabe, 2008 rund 4,7 Milliarden Euro, gleich bleiben. Nach Einschätzung des Bundesfinanzministeriums werden weniger Erben zur Kasse gebeten als bisher. Dafür wird es im Einzelfall teurer.

 

Müssen Steuern bezahlt werden, wenn man das Eigenheim erbt?

 

Das selbst genutzte Eigenheim bleibt unter gewissen Bedingungen steuerfrei. Bei Häusern oder Wohnungen mit einer Wohnfläche entfällt die Erbschaftsteuer wenn hinterbliebene Gatten zehn Jahre lang weiter darin wohnt. Bei den Kindern beschränkt sich die Steuerfreiheit auf Immobilien mit Wohnflächen von bis zu 200 Quadratmeter. Auf den Wert der Häuser kommt es dabei nicht an. Auch wertvolle Villen bleiben so von der Steuer befreit. Bei einem vorzeitigen Auszug wird die Steuer fällig. Allerdings gibt es Sonderregelungen, zum Beispiel wenn der Erbe pflegebedürftig wird und deshalb aus dem Haus muss. Jeder Quadratmeter Wohnfläche mehr als 200 Quadratmeter fällt unter die Steuerpflicht.

 

Gibt es Freibeträge für den Nachlass?

 

Hohe Freibeträge sorgen dafür, dass kaum ein Ehegatte, Kind oder Enkel tatsächlich Erbschaftsteuer bezahlen muss. Für Ehepartner wird der Freibetrag auf 500.000 Euro angehoben, Kinder können bis zu 400.000 Euro steuerfrei erben, Enkel 200.000 Euro. Das ist weit mehr als bisher. Eingetragene Lebenspartner werden Eheleuten gleichgestellt. Schlechter fahren entfernt Verwandte und andere Erben mit einem Freibetrag von nur 20.000 Euro. Eine Sonderregelung gibt es für Hausrat, der bis zu einem Wert von gut 40.000 Euro steuerfrei übernommen werden kann. Die Steuer selbst hängt von der Höhe der Erbschaft und der Steuerklasse des Erben ab. Der Satz liegt zwischen sieben und 30 Prozent.

 

Können Unternehmen der Erbschaftsteuer entgehen?

 

Für Betriebserben gibt es zwei Möglichkeiten, der Erbschaftsteuer ganz oder zu einem großen Teil aus dem Wege zu gehen. Wenn das Unternehmen zehn Jahre lang weiter geführt wird und dabei die Lohnsumme wenigstens auf dem gleichen Niveau hält, wird von der Steuer befreit. Gelingt dies nicht über den gesamten Zeitraum, wird eine anteilige Erbschaftsteuer fällig. Nur sieben Jahre lang muss sich ein Erbe bei der zweiten Variante festlegen. Dafür erhebt der Fiskus aber Erbschaftsteuer auf 15 Prozent des Betriebsvermögens.

 

Wie ist die Übergabe von kleinen Betrieben geregelt?

 

Firmen mit weniger als zehn Beschäftigten müssen die Auflagen zur Lohnsumme nicht erfüllen. Wenn der Betrieb zehn Jahre weiter geführt wird und keine übermäßigen nicht betriebsnotwendigen Vermögen verwaltet, ist das Erbe steuerfrei.

 

Wann tritt das Gesetz in Kraft?

 

Das Gesetz soll am 1. Januar 2009 in Kraft treten. Bundestag und Bundesrat müssen noch zustimmen. Eine Mehrheit gilt als sicher, so dass die Länderkammer der Reform kurz vor Weihnachten absegnen kann.

 

 

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