Grippe am Strand: Der Chef sollte es wissen
27. Jan. 2012 –
Wie ärgerlich: Da hat man mal zwei Wochen Urlaub, doch eine hartnäckige Erkältung macht aus dem Hotel- ein Krankenbett. Zum Glück dürfen Arbeitnehmer die verpassten freien Tage nachholen. Dafür gelten jedoch Regeln.
Wer krank ist, der kann nicht gleichzeitig im Urlaub sein: Das hat das Bundesarbeitsgericht festgestellt. Der Urlaub von Arbeitnehmern, die während ihrer freien Wochen krank werden, wird unterbrochen. Einfach an das bisher vorgesehene Urlaubsende angehängt werden dürfen die Krankheitstage allerdings nicht. Das wäre ein Grund für eine Abmahnung.
Wer nicht möchte, dass die versäumten Tage verloren gehen, muss, seinen Arbeitgeber informieren. Laut Gesetz hat dieser einen Anspruch darauf, so schnell wie möglich von der Krankheit zu erfahren und auch, wie lange der Arbeitnehmer wohl fehlen wird. Per Anruf, per Fax oder per Email sollten sich Erkrankte deshalb beim Arbeitgeber melden – und damit nicht erst warten, bis sie beim Arzt waren. Auch ein Bekannter kann diese Aufgabe übernehmen. Außerdem sollten man seine Kontaktdaten hinterlassen.
Der Chef hat einen Anspruch darauf, zu erfahren, wo der Erkrankte – am Urlaubsort oder im Krankenhaus – zu erreichen ist. Teilen Mitarbeiter dem Arbeitgeber die Kontaktdaten nicht mit, kann dieser gegebenenfalls die Lohnfortzahlung verweigern.
Des Weiteren muss dem Unternehmen im Regelfall noch aus dem Urlaub ein ärztliches Attest zugeschickt oder zugefaxt werden. Die ausländische Arztbescheinigung muss deutlich erkennen lassen, dass der Arbeitnehmer durch die Krankheit nicht in der Lage ist, zu arbeiten. Spätestens am vierten Tag muss das Attest dem Chef vorliegen.
Wer seine Erkrankung während des Urlaubs ordnungsgemäß gemeldet hat, dem werden die freien Tage, an denen er krank war, nicht als Urlaub angerechnet. Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbaren dann einen neuen Termin für den Resturlaub