Klops gegessen – Job verloren

Wegen kleiner Vergehen können Mitarbeiter ihren Arbeitsplatz verlieren/ Ob es für Bagatelldelikte ein Kündigungsverbot geben wird, bleibt abzuwarten

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29. Dez. 2009 –

Geklaute Maultaschen, gemopste Frikadellen und private Emails: Die kleinste Straftat am Arbeitsplatz reicht für ein Kündigungsschreiben aus. Gründe, warum Chefs ihre Mitarbeiter fristlos entlassen.

 

Heimlich naschen

Wer für private Zwecke etwas unerlaubt vom Arbeitgeber entwendet, begeht Diebstahl – da zählt die Briefmarke ebenso dazu, wie das Plätzchen vom Geschäftsbuffet. Das klingt kleinlich, genügt aber für eine fristlose Entlassung. „Selbst die kleinste Unterschlagung berechtigt zur Kündigung“, sagt Lorenz Mayr, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin. „Nicht der Schaden zählt, sondern der Vertrauensbruch.“ Da ist es auch egal, dass das entwendete Brötchen nur 15 Cent gekostet hat.

 

Private Emails

Das Internet wird Arbeitnehmern häufig zum Verhängnis. Hat der Chef seinen Angestellten verboten, den Computer für private Zwecke zu nutzen und ertappt sie dabei, kann das Anlass zur Kündigung sein. Ist die private Computernutzung verboten, darf der Arbeitgeber sogar in den Emails seiner Mitarbeiter stöbern. „Das Emailfach ist dann so etwas wie der Briefkasten der Firma“, sagt Anwalt Mayr.

 

Illegale Daten herunterladen

Mancher Arbeitgeber erlaubt privates Surfen im Netz. Strafbar dürfen sich die Mitarbeiter dabei jedoch nicht machen. Wer zum Beispiel illegal Musik herunter lädt, riskiert das Kündigungsschreiben, weil er dafür betriebliche Mittel verwendet. Auch sollten es Mitarbeiter mit privaten Aktivitäten im Netz während der Arbeitszeit nicht übertreiben. „Zehn bis 15 Minuten sind schon zu viel“, erklärt Mayr. Schließlich sei die Arbeitszeit zum Arbeiten da.

 

Handy aufladen

Dass selbst das Aufladen des privaten Mobiltelefons am Arbeitsplatz eben diesen kosten kann, musste im Sommer ein Mitarbeiter eines Oberhausener Industrieunternehmens erfahren. Dem Chef genügte der Tatbestand des Stromklaus, um sich von seinem Mitarbeiter zu trennen. Die Kündigung wurde inzwischen zwar wieder zurückgenommen, zeigt aber wieder einmal, dass selbst beim kleinsten Vergehen die Entlassung drohen kann.

 

Geschenke annehmen

Präsente annehmen ist erlaubt, es sei denn, im Arbeitsvertrag steht etwas anderes. Bestechlich dürfen sich Angestellte freilich nicht machen. Das wäre ein Kündigungsgrund. Ob nun die Flasche Wein oder der Briefbeschwerer schon zu viel des Guten sind, hängt vom Einzelfall ab.

 

Beleidigung

Kritik am Chef oder an den Kollegen ausüben ist gestattet – solange sie auf der sachlichen Ebene bleibt. Beleidigungen hingegen, können die Kündigung einbringen. „Klar, auf dem Bau sind andere Sachen beleidigend wie in einer Bank“, so Experte Mayr, „aber Fäkalsprache ist tabu.“ Bei sexueller Belästigung würden Mitarbeiter in der Regel gefeuert.

 

Whistle Blowing

Decken Angestellte auf, dass ihr Vorgesetzter eine Straftat begangen hat, dürfen sie damit nicht sofort an die Öffentlichkeit gehen. Dafür können sie fristlos gekündigt werden. „Vielmehr müssen sie zuerst versuchen, die Sache intern zu klären und zum Beispiel einen Ombudsmann aufsuchen“, sagt Fachanwalt Mayr. Kein Kündigungsgrund hingegen sei es, wenn sie gezwungen sind, an die Öffentlichkeit zu gehen, weil sie vielleicht selbst Schaden davontragen würden.

 

Geringfügigkeitsgrenze?

Die SPD macht sich derzeit für ein Kündigungsverbot bei Bagatelldiebstählen stark. Nicht die Politik, sondern die Rechtsprechung könnte jedoch bald eine Regelung herbeibringen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat den Fall der Berliner Kassiererin ,Emmely’, die Pfandbons unterschlagen hatte, angenommen. „Arbeitsrechtler erwarten, dass das BAG in seiner Entscheidung die Geringfügigkeit der Unterschlagung berücksichtigt und gegebenenfalls sogar eine Geringfügigkeitsgrenze einführt“, so Rechtsanwalt Mayr. Schließlich seien Beschäftigungsverhältnisse heutzutage oft so anonymisiert, dass Vertrauensbruch allein nicht mehr Grund für eine fristlose Kündigung sein könne.

 

Ob es eine Geringfügigkeitsgrenze geben wird, bleibt abzuwarten. Die BAG-Präsidentin Ingrid Schmidt zumindest, zeigt Verständnis für Arbeitgeber, die Angestellten wegen eines kleinen Vergehens kündigen. „Es gibt keine Bagatellen“, sagte sie und verwies auf den „fehlenden Anstand“.

 

 

 

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