Letzter Wille mit Tücken

Ein Testament kann auf unterschiedliche Art und Weise niedergeschrieben werden/ Mit Expertenrat gehen Laien auf Nummer sicher

Teilen!

01. Apr. 2011 –

Ein Testament sorgt dafür, dass das eigene Hab und Gut nach dem Tod in die richtigen Hände gelangt. Auch dass die Familie gut versorgt ist, stellt die Verfügung sicher. Doch für wen lohnt es sich überhaupt, den Letzten Willen zu Papier zu bringen. Und in welcher Form kann das geschehen?

 

Es ist keine Frage des Alters, ein Testament aufzusetzen. „Jeder, der etwas zu vererben hat, sollte seinen Letzten Willen niederschreiben“, rät der Ravensburger Rechtsanwalt Christof Wild. Der Grund dafür liegt auf der Hand: Die gesetzliche Erbfolge, die eintritt, wenn der Verstorbene keine individuelle Regelung getroffen hat, kann zu höchst unerfreulichen Ergebnissen führen.

 

„Viele gehen davon aus, dass ohnehin alles der Partner erbt und verfassen kein Testament“, erläutert Wild. Das ist ein Trugschluss. Denn in so manch einer Familienkonstellation, erbt plötzlich die Verwandtschaft mit. Das kann zum Problem werden, wenn sich die von den Eheleuten bewohnte Immobilie im Nachlass befindet und die Miterben auf Auszahlung ihres Anteils am Häuschen pochen. Verfügt nun die hinterbliebene Witwe nicht über genügend finanzielle Mittel, kann das eine Teilungsversteigerung nach sich ziehen.

 

Beim Verfassen des Testaments lauern einige Tücken. Auch gibt es verschiedene Arten der Verfügung. Da ist das Einzeltestament, das, wie der Name schon sagt, von einer einzelnen Person aufgesetzt wird. Es kann entweder vollständig per Hand geschrieben sein oder mithilfe eines Notars verfasst werden. „Ein nach Beratung durch Rechtsanwalt oder Notar verfasstes Testament gibt in der Regel eine gewisse Sicherheit, dass sämtliche Formulierungen richtig gewählt sind und das Papier im Streitfall vor Gericht Bestand hat“, so Anwalt Wild.

 

Aber auch gemeinsam kann ein Testament aufgesetzt werden – entweder von Eheleuten oder von gleichgeschlechtlichen Partnern einer eingetragenen Lebensgemeinschaft. Bei solch einem Gemeinschaftlichen Testament wird der Text von einem der Partner geschrieben und unterschrieben und dann vom anderen zum Beispiel mit dem Satz „Dies ist auch mein letzter Wille“ gegengezeichnet. „Berliner Testament“ nennt sich eine bestimmte Form des Gemeinschaftlichen Testaments. Hier setzen sich die Partner gegenseitig als Alleinerben ein. Erst wenn beide verstorben sind, sollen die gemeinsamen Kinder erben.

 

Als „erbrechtlicher Maßanzug“ bezeichnet der Gründungs- und Ehrenpräsident des Deutschen Forums für Erbrecht, Klaus Michael Groll, das Testament. Wollen Unerfahrene ein solches Dokument aufsetzen, sollten sie einen Spezialisten zurate ziehen, rät er. Was ohne Expertenrat beim Verfassen von Testamenttexten so schief gehen kann, weiß Anwalt Wild: „Laien bringen häufig Begriffe durcheinander“, sagt er. „Vermächtnis“ etwa sei nicht dasselbe wie „vererben“. Wer ein Vermächtnis bekommt, hat gegen die Erben einen Anspruch, etwa auf die goldene Uhr. Erbe ist er aber nicht. Auch die genaue Bedeutung von „Vorerbe“ und „Nacherbe“ kennen viele nicht. Dass ein Vorerbe das Vermögen zuerst erbt und der Nacherbe nach dessen Ableben Zugriff darauf erhält, ist meist klar. Doch dass der Vorerbe über die ihm so vererbte Vermögenssubstanz oder Immobilie nicht frei verfügen und sie nicht veräußern kann, wissen viele nicht.

 

Beiweilen wird auch das Wörtchen „enterben“ falsch verstanden. Es bedeutet eben nicht wie so häufig angenommen, dass der aufmüpfige Sohn vom strengen Vater keinen müden Cent sieht. Schließlich gibt es da noch den Pflichtteil, der praktisch bestimmten gesetzlichen Erben, insbesondere Kindern zusteht. „Der Pflichtteil ist ein ganz hohes Recht“, so Anwalt Wild. Dafür, dass einem den Pflichtteil entzogen wird, müsse man zum Beispiel eine Straftat begangen haben, die eine Haftstrafe ohne Bewährung nach sich zieht.

 

Der Verbleib des Vermögens lässt sich neben dem Testament auch durch einen Erbvertrag regeln. Diesen Pakt schließt der Erblasser noch zu Lebzeiten mit dem Erben ab. Der Erbvertrag muss vor einem Notar geschlossen und beurkundet werden. „Nur in Ausnahmefällen ist das Dokument Mittel der Wahl“, erläutert Rechtsanwalt Wild. Schließlich bedeutet der zweiseitige Vertrag eine starke Bindung und kann in der Regel nur zusammen abgeändert werden. „Immer wieder kommt es vor, dass aus dicken Freunden Feinde werden“, gibt Wild zu bedenken. Dann sei es unter Umständen schwierig, den Vertrag rückgängig zu machen.

 

« Zurück | Nachrichten »