Nicht nur Bares ist Wahres

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09. Okt. 2009 –

Wer einen Handwerker beauftragt, sollte die Rechnung auf keinen Fall bar begleichen. Denn einen Teil der Summe kann sich der Auftraggeber vom Finanzamt zurückholen – vorausgesetzt, das Geschäft wird über das Konto abgewickelt. "Bar bezahlen geht nicht“, erklärt der Leutkircher Steuerberater Alois Rupp, „der Gesetzgeber will so der Schwarzarbeit entgegenwirken.“ Zwar müssen die Kontoauszüge beim Finanzamt nicht eingereicht, auf Verlangen aber nachgereicht werden. 

 

20 Prozent des Arbeitslohnes dürfen Auftraggeber als „haushaltsnahe Dienstleistungen“ von ihrer Einkommenssteuer abziehen. Fensterputzen ist ein Beispiel für eine solche Dienstleistung, also eine Tätigkeit, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt wird und in regelmäßigen Abständen anfällt. „Ab 2009 können bis zu 6.000 Euro steuerlich begünstigt werden“, sagt Rupp, „das entspricht Einsparungen von 1.200 Euro.“ Aufgepasst: Für das Jahr 2008 gilt noch der alte Höchstbetrag von 3.000 Euro.

 

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