Unternehmen entwickeln beim Täuschen viel Fantasie

Auch irreführende Angaben sind nicht automatische verboten. Die Wettbewerbszentrale registriert jährlich Tausende Beschwerden.

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Von Wolfgang Mulke

23. Apr. 2018 –

Bei der Auswahl zwischen verschiedenen Hautcremes hat der Laie die Qual der Wahl. Da kommt ein Hinweis auf manchen Verpackungen als Entscheidungshilfe ganz gelegen. „Von Hautärzten empfohlen“, heißt es da zum Beispiel. Das soll Vertrauen in die unbekannte Lotion schaffen. Tatsächlich ist dieser Werbespruch kaum von Wert. Zwar müssen hinter dieser Aussage tatsächlich zwei ärztliche Empfehlungen stecken. Doch die Hersteller honorieren Mediziner in der Regel für ihr Lob. Und ob dem Urteil eine wissenschaftlich relevante Zahl von Patientenerfahrungen zugrunde liegt, ist auch ungewiss.

Die meisten Konsumenten ahnen, dass Werbung nicht immer die Wahrheit widerspiegelt. Doch vielfach gehen sie die Tricks der Marketingexperten trotzdem auf dem Leim, auch weil diese an die Gefühle der Verbraucher appellieren. Das geschieht selbst bei Produkten, bei denen es niemand vermutet.

Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) prangert beispielsweise eine vergleichsweise junge Entwicklung an. „Ganz besonders ausgeprägt sind Täuschungen bei Biokunststoffen“, beobachtet DUH-Experte Thomas Fischer. Auf Kaffeebechern oder Plastikbesteck sieht man häufig die Aufschrift „biologisch abbaubar“, weil sie aus pflanzlichen Rohstoffen hergestellt werden. Das sorge bei den Konsumenten für die Annahme, dass sie die Einwegware ohne Schaden für die Umwelt nutzen können. Tatsächlich funktioniere der schnelle Abbau des Materials aber nur unter Laborbedingungen, sagt Fischer. Im Vergleich zu herkömmlichen Kunststoffen gebe es in der Praxis keine Vorteile. Dafür seien sie drei bis vier Mal so teuer wie Plastikgeschirr auf Ölbasis.

Die Informationen in der Werbung sind in diesen Fällen zwar täuschend, aber legal. Die Grenzen zwischen verbotener irreführender Werbung und erlaubten Aussagen sind mitunter schwer zu ziehen. "Eine nicht ernst gemeinte Übertreibung ist erlaubt, wenn jemand zum Beispiel die schönsten Blumen der Stadt anpreist“, erläutert Peter Brammen von der Wettbewerbszentrale. Die Einrichtung der Wirtschaft wacht über faire Geschäftspraktiken. Produktbezogene Angaben müssten hingegen zutreffen und die Erwartungen der Zielgruppe erfüllen. „Wenn wir zu der Überzeugung kommen, dass eine Werbeaussage irreführend ist, bekommen die Unternehmen eine Abmahnung“, sagt Brammen. Die Aussagen dürfen dann nicht aufrechterhalten werden.

Selten sind derlei Verstöße nicht. Rund 5.600 Beschwerden wegen irreführender Werbung, mangelnder Transparenz oder verletzten Informationspflichten erreichten die Wettbewerbszentrale im vergangenen Jahr. In Holland gezüchtete Champignons waren ein solcher Fall. Nur zur Ernte wurden die Pilze über die deutsche Grenze geschafft. Als Herkunftsland stand dann Deutschland auf dem Etikett. Irreführend. Auch die Werbung einer Bank, die ein kostenloses Girokonto anbot, aber zehn Euro Gebühr für die Bankkarte verlangte, rief die Fairnesshüter auf den Plan. Ins Visier gerieten auch Möbelhändler mit irreführenden Preisangaben. Kurz gesagt hatte zuvor in Händler seine Preise immer wieder herauf- und heruntergesetzt. Letzteres wurde dann beworben.

Eine weitere grenzwertige Masche kennen mittlerweile die meisten Verbraucher, die schon mal eine Reise im Internet gebucht haben. Bei der Suche nach einem Hotelzimmer heißt es zum Beispiel auf dem Portal Booking.com, „nur noch drei Zimmer auf unserer Seite verfügbar“, und das Hotel sei „sehr gefragt“. So erzeugt der Anbieter Zeitdruck. Das ist jedoch legal. Untersagt wurde dem Unternehmen aber eine frühere Formulierung, die den Eindruck vermittelte, das Zimmer könne nirgendwo mehr gebucht werden. Die Methode Zeitdruck hat sich in der Branche durchgesetzt. „Das ist bei fast allen Buchungsportalen der Fall“, sagt Falk Murko, Reiseexperte der Stiftung Warentest.

Ein stetes Ärgernis für viele Verbraucher sind jene Portale, die nur als Vermittler auftreten. Das ist zum Beispiel bei Mietwagen, Flügen oder anderen Reisen häufig der Fall. Geht etwas schief, lehnen die Agenturen eine Haftung ab. Hier haben die Verbraucherzentralen nun ein interessantes Urteil gegen das Portal „weg.de“ erstritten. Sind die Informationen des Veranstalters der Reise irreführend, und das Portal weiß dies beispielsweise aufgrund vieler Beschwerden, muss es die falschen Angaben korrigieren. Das Oberlandesgericht München hat einen Haftungsausschluss in den Geschäftsbedingungen gekippt. Für den Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) ist das Urteil ein Erfolg für die Verbraucher. „Vermittlungsportale sind nur dann für die Suche und den Vergleich von Reiseangeboten nützlich, wenn sich Verbraucher auf die Angaben etwa zu Hotels, Kosten und Abflugterminen verlassen können“, sagt vzbv-Rechtsexpertin Kerstin Hoppe. Auch wenn dieses Urteil noch nicht rechtskräftig ist, werden sich die Vermittler künftig wohl mehr Mühe bei der Auswahl ihrer Angebote geben müssen.

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