Wenig Risiko für säumige Zahler

Fragen und Antworten zu den Zusatzbeiträgen

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Von Wolfgang Mulke

12. Feb. 2010 –

Die ersten Krankenkassen erheben Zusatzbeiträge. Damit ist ein gewaltiger Verwaltungsaufwand verbunden. Auch auf die Versicherten kommen neue Pflichten zu.

 

 

Wie werden die Zusatzbeiträge erhoben?

 

Die Krankenkasse informiert ihre Mitglieder schriftlich über ein Zuschlag zum normalen Beitrag und die erste Fälligkeit. Der Versicherte hat wie bei anderen Rechnungen auch die freie Wahl, wie der Betrag beglichen wird. Eine Einzugsermächtigung ist ebenso möglich wie die monatliche Überweisung per Dauerauftrag oder nach eigenem Gusto.

 

Was passiert, wenn jemand die pünktliche Zahlung vergisst?

 

Die Krankenkassen setzen zunächst auf eine folgenlose Erinnerung an den Zahlungstermin, in dem sie wie zum Beispiel die DAK beim Kunden anrufen. Wenn die Ansprache nicht hilft, weil das Mitglied nicht zahlen kann oder will, treiben die Krankenkassen das Geld mit Nachdruck ein. Dann wird ein Mahnverfahren eingeleitet. Im Schlimmsten Fall kann die ausstehende Summe sogar vom Gehalt gepfändet werden. Das wird für den Schuldner schnell teuer, weil Inkassogebühren fällig werden.

 

Sind auch arme Haushalte von der Pfändung bedroht?

 

Den Zusatzbeitrag müssen alle bezahlen, auch die Empfänger der Grundsicherung oder des Arbeitslosengeldes II. Die Jobcenter können die Zahlung in Härtefällen übernehmen. Ansonsten gilt: Wer sich den Zuschlag nicht leisten kann, muss schnell zu einer Kasse wechseln, die ohne Extraprämie auskommt.

 

Kann die Krankenkasse säumige Zahler hinauswerfen?

 

Nein, diese Gefahr besteht nicht. Die Krankenkassen müssen jeden Pflichtversicherten behalten.

 

 

Erlischt der Versicherungsschutz, wenn der Zusatzbeitrag nicht bezahlt wird?

 

Auch dieses Risiko besteht nicht. Der Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung darf nicht verweigert werden.

 

Wie hoch darf der Zusatzbeitrag sein?

 

Maximal ein Prozent des Bruttolohnes dürfen momentan erhoben werden. Das entspricht einem Betrag von höchstens 37,50 Euro im Monat. Die meisten Kassen bleiben deutlich darunter, oft unter der Grenze von acht Euro. Denn oberhalb dieses Schwellenwertes müssen die Krankenkassen eine aufwändige individuelle Einkommensprüfung vornehmen.

 

 

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