Wenn der Weihnachtsmann das Falsche bringt

Unliebsame Geschenke gehen besser mit Originalverpackung an den Händler zurück/ Im Internet gelten andere Regeln für den Umtausch als im Geschäft

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21. Dez. 2009 –

Gutscheine, Reisen, MP3-Player, Bücher, Schmuck und Uhren soll es diesem Jahr für die Deutschen vom Weihnachtsmann geben. Das hat eine Umfrage der  Internetauktionsplattform Ebay ergeben. Liegt anstelle der „Twilight Saga“ jedoch „Harry Potter“ als Lektüre unter dem Christbaum, oder funkelt das Musikabspielgerät nicht im gewünschten Silber sondern in Altrosé, ist der Ärger groß. Jetzt heißt es ab zum Händler und umgetauscht. Hier die wichtigsten Regeln für die Rückgabe:

 

Im Geschäft: Wer meint, sämtliche Waren können innerhalb von 14 Tagen umgetauscht werden, irrt gewaltig. Keineswegs müssen Händler Mütze und Schal zurücknehmen, nur weil sie nicht mehr gefallen. Sie können freiwillig entscheiden, ob sie ein Umtauschrecht einräumen. Sind sie kulant, erstatten sie den Kaufpreis, bieten eine Ersatzware oder einen Gutschein an. „Die großen Geschäfte tauschen in der Regel problemlos um“, sagt Ulrike Hörchens, Sprecherin des Handelsverbands Deutschland (HDE). Häufig steht die Frist dafür schon auf dem Kassenbon.

 

Kleine Händler: Bei kleinen Unternehmen ist es ratsam, nachzufragen, ob die Ware zurückgenommen wird. Ein Umtausch kann auch aushandelt werden. Auf Nummer sicher geht, wer sich das Rückgaberecht mit Unterschrift und Stempel auf dem Kassenbon bestätigen lässt. Aus hygienischen Gründen sind Lebensmittel, Unterwäsche, Kosmetika und Bademoden in der Regel vom Umtausch ausgeschlossen.

 

Ratenkauf: Den LCD-Fernseher in Teilzahlungen abstottern ist verlockend. Ein Ratenkauf bedeutet jedoch eine regelmäßige längerfristige finanzielle Belastung. Deshalb haben Käufer zwei Wochen Zeit, um aus dem Vertrag wieder auszusteigen. „Die Frist beginnt erst, wenn der Verkäufer unmissverständlich auf das Widerrufsrecht hingewiesen hat, und dem Käufer die Widerrufsbelehrung in Textform zur Verfügung gestellt hat“, heißt es aus der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen.

 

Online-Einkäufe: Die 14-tägige Widerrufsfrist gilt in der Regel auch für Waren, die über das Internet oder per Telefon bestellt wurden. Ohne Angabe von Gründen kann vom Kauf zurückgetreten oder eine bereits erhaltene Ware zurückgegeben werden – vorausgesetzt, der Händler ist keine Privatperson. Ob der Käufer für die Rücksendekosten aufkommen muss, hängt davon ab, ob der Unternehmer ein Widerrufs- oder ein Rückgaberecht einräumt. Wird letzteres gewährt, muss der Verkäufer die Rücksendekosten übernehmen. Bei Internetauktionen ist die Widerrufsfrist sogar einen Monat lang. Denn hier „kann nicht vor Vertragsschluss über Widerrufsrecht belehrt werden“, erklären die nordrhein-westfälischen Verbraucherschützer. 

 

Gutscheine: Mindestens ein Jahr müssen Gutscheine gültig sein. Ist der Bon unbefristet, können sich Verbraucher drei Jahre Zeit lassen, um ihn einzulösen.

 

Verpackte Ware: Auch wenn der Händler den Umtausch einräumt, kann es sein, dass er die Ware ohne Verpackung nicht zurücknimmt. „Im Zweifel ist es klüger, sowohl Kassenbon, als auch Umhüllung aufzubewahren“, rät HDE-Sprecherin Hörchens. Bei Kleidungsstücken solle das Etikett an der Ware bleiben. Zu Weihnachten würden es aber viele Händler akzeptieren, „wenn das Preisschild nicht mehr an der Ware baumelt“.

 

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